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Dr. med. vet. Christiane Stehle

Tierärztliche Praxis für Pferde

Region Hegau / Bodensee / Südschwarzwald

Tieräztliche Praxis für Pferde Dr. Stehle
Aktuelles

Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Notdienstes

Notdienstgebühren

Notdienst leisten wir außerhalb der üblichen Behandlungszeiten also Montag bis Freitag vor 9.00h oder nach 19.00h sowie am Wochenende und an Feiertagen. Als Notfall gelten gesundheitliche Situationen in denen das Überleben des Patienten bis zum nächsten Regeldienst gefährdet ist, er unzumutbare Schmerzen erleidet oder davon auszugehen ist, dass sich die Aussichten auf Heilung verschlechtern, wenn keine unverzügliche Behandlung erfolgt. Dies sind in der Pferdepraxis beispielsweise Koliken, Schlundverstopfungen, schwere Verletzungen, Schwellungen in Verbindung mit Fieber oder starken Schmerzen, Atemnot, starke Lahmheiten, Kreuzverschlag oder Festliegen sowie schmerzhafte Augenerkrankungen oder Geburten.

Notdienstgebühren

Die tierärztliche Gebührenordnung, die eine Rechtsverordnung darstellt und daher eingehalten werden muss schreibt zwingend eine pauschale Notdienstgebühr in Höhe von mindestens 50 EUR netto vor, die den höheren Kosten im Notdienst auch durch Bereitstellung von Personal außerhalb der üblichen Arbeitszeiten annährend Rechnung tragen soll. Wir werden dies ergänzend zu den bisherigen Abrechnungsmodalitäten ab sofort umsetzen.

 

Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung oder unter www.bundestieraerztekammer.de

 

Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben bezüglich Notfälle während der Geschäftszeiten

 

Natürlich kann ein Notfall, wie im vorangegangenen Artikel erwähnt, auch während der regulären Behandlungszeiten (Montag-Freitag 9-19Uhr) auftreten und bedarf auch dann einer unverzüglichen Behandlung durch den Tierarzt. Da durch einen ungeplanten Notfall der geplante Tagesablauf des Tierarztes in der Regel nicht mehr eingehalten werden kann, bzw. Termine verschoben oder abgesagt werden müssen, sieht die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) für die hierdurch entstandenen Aufwendungen eine pauschale Gebühr für „Eilbesuche, welche den Praxisablauf erheblich beeinträchtigen“ (Teil A, Grundleistungen Nr.22) von 50Euro vor. Da die GOT eine Rechtsverordnung darstellt, müssen auch wir diese in Zukunft umsetzen.