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Dr. med. vet. Christiane Stehle

Tierärztliche Praxis für Pferde

Region Hegau / Bodensee / Südschwarzwald

Tieräztliche Praxis für Pferde Dr. Stehle
Aktuelles

Grenzübertritt mit dem Pferd

 

Tieraztpraxis Stehle - Inhalationstherapie

Bedeutend ist der Unterschied zwischen den Zollbestimmungen und den Gesundheitsbestimmungen, diese sind klar voneinander zu trennen und werden von verschiedenen Behörden überwacht. In Notfällen ist in Bezug auf die Gesundheitsbestimmungen eine enge Zusammenarbeit von Veterinäramt und Haustierärztin möglich, so dass eine schnelle Lösung zum Wohle des Pferdes gefunden werden kann. Eine Missachtung der Bestimmungen kann viel Aufwand und deutlich höhere Kosten mit sich bringen und ist daher nicht sinnvoll.

Nachfolgend haben wir Links zu Orten zusammengestellt, an denen man weitere Informationen finden kann. Im Veterinäramt Radolfzell, das dem Landratsamt untergeordnet ist, ist der richtige Ansprechpartner:

  • Mail Zentrale: Veterinaeramt(at)lrakn.de
  • als cc: Hanna.Schaedler(at)LRAKN.de
  • oder
  • Dr.Hans.Pfeilsticker(at)lrakn.de.
  • Die Telefonzentrale hat die Nummer 07531/8002501.
  • In Notfällen ist Herr Dr. Pfeilsticker erreichbar unter 07531/800-2517, sollte das Büro nicht besetzt sein wird auf ein Notfallhandy umgeleitet, das dauert etwas, daher sollte man lange läuten lassen.

In jedem Fall ist es nötig eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen. Die dafür erforderlichen Angaben können auch ohne einen konkreten Anlass bereits in einem Account bei Traces hinterlegt werden. Dann geht es im Bedarfsfall sehr schnell mit dem Erstellen der Bescheinigung. Es entstehen für den Besuch des Amtstierarztes und die Bearbeitung der Bescheinigung Kosten von circa 100 EUR. Bei geplanten Transporten müssen die Angaben spätestens 4 Tage vor dem Transporttermin komplett beim Veterinäramt vorliegen. Dies sind:

  1. Versender (in der Regel der Pferdebesitzer) mit Namen, Adresse, Telefonnummer und Mailadresse
  2. Empfänger mit Namen, Adresse, Telefonnummer und Mailadresse
  3. Versandort (Stall) mit Namen, Adresse, Telefonnummer und Mailadresse und Registrier- oder Zulassungsnummer
  4. Bestimmungsort mit Namen, Adresse, Telefonnummer und Mailadresse und Registrier- oder Zulassungsnummer
  5. Ladeort, mit Namen, Adresse, Telefonnummer und Mailadresse wenn nicht der Stall

 

Dazu kommen:

  • Datum und Uhrzeit des Abtransports, sowie die geschätzte Transportdauer und durch welche Staaten der Weg führt.
  • Vom Transportfahrzeug und -hänger müssen die Kennzeichen angegeben werden.
  • Wenn ein Transportunternehmen beauftragt wurde die Angabe von Namen, Adresse, Telefonnummer und Mailadresse und Registrier- oder Zulassungsnummer
  • Die Daten des Pferdes oder Esels: Tierart, Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, Lebensnummer, Chipnummer und Schlachttierstatus.
  • Abschließend die Versicherung, dass das Pferd bereits seit 6 Monaten in diesem Betrieb stand.

Die Untersuchung umfasst dann sowohl das Nachprüfen der Identität des Tieres, die Kontrolle des Equidenpasses und der Traces Unterlagen sowie die Untersuchung des Tieres auf vorliegende ansteckende Krankheiten und das Überprüfen der Transportfähigkeit.

Links:

https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-private/tiere-und-pflanzen/pferde.html https://www.lrakn.de/service-und-verwaltung/aemter/veterinaeramt/einfuhr+und+ausfuhr https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/import-und-export/import.html

Info Schweiz:

Auszug der unter dem oben angegeben Link erhältlichen Informationen:

Gesundheitsbescheinigung und TRACES-Meldung
In vielen Fällen müssen Tiere oder Waren beim Grenzübertritt von einer Gesundheitsbescheinigung oder einem Handelsdokument begleitet sein. Meistens muss der Amtstierarzt des Herkunftslandes eine elektronische TRACES-Meldung an den kantonalen Veterinärdienst des Bestimmungsortes absetzen. In diesem Fall müssen deshalb der Schweizer Bestimmungsbetrieb sowie die Importeure vor dem erstmaligen Import im elektronischen System TRACES erfasst werden.

Pferde – Vorübergehende Einfuhr
Wenn Sie das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch nehmen wollen, muss der Eigentümer des Pferdes seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben. Ausnahmen sind nur bei wenigen Verwendungszwecken möglich.

Pferde, die für folgende Verwendungszwecke vorübergehend in die Schweiz kommen, können Sie mit einer Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV anmelden:

  • Ungewisser Verkauf
  • Test, Erprobung
  • Sportveranstaltungen
  • Spazierritte oder Ferienaufenthalt
  • Dressur, Training, Ausbildung, Zucht, Beschlagen, tierärztliche Behandlung, Weiden und Beherbergen

Bei einer ZAVV müssen Sie die Zollabgaben zum höheren Ausserkontingentszollansatz (AKZA) sicherstellen. Bei gewissen Verwendungszwecken genügt der tiefere Kontingentszollansatz (KZA).

Wenn Sie Ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben und Ihr Pferd persönlich benutzen, können Sie für folgenden Verwendungszwecke auch das Carnet ATA benutzen:

  • Test, Erprobung
  • Sportveranstaltungen
  • Spazierritte oder Ferienaufenthalt
  • Dressur, Training, Ausbildung, Zucht, Beschlagen, tierärztliche Behandlung, Weiden und Beherbergen

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben und das Pferd für Spazierritte über die Grenze verwenden möchten, können Sie bei der Zollstelle auch eine Bewilligung für einen vereinfachten Grenzübertritt beantragen. Hiermit haben Sie die Möglichkeit, die Grenze auch im Zwischengelände zu überschreiten. Das Tier müssen Sie jeweils nach spätestens 3 Tagen wieder ins Ausland zurückbringen. Bei der Ausstellung der Bewilligung müssen Sie das Pferd vorführen und die Einfuhrabgaben sicherstellen.

Bei der Zollanmeldung müssen Sie der Zollstelle folgende Dokumente vorlegen:

  • Zollanmeldung (ZAVV, Carnet ATA)
  • Equidenpass
  • Dokumente, die belegen, dass der beantragte Zweck zutrifft (z. B. Ausbildungs- oder Trainingsverträge)
  • Wertunterlagen
  • Gesundheitsbescheinigung (siehe auch Pferde, Esel und andere Equiden)

Falls Sie das Pferd nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist wiederausführen, müssen Sie die Zollabgaben zum höheren Ausserkontingentszollansatz (AKZA) entrichten. Dies gilt auch für den Fall, wenn Sie das Verfahren der vorübergehenden Verwendung missbräuchlich in Anspruch nehmen oder andere Verfahrensbestimmungen nicht einhalten (z. B. wenn Sie einen falschen Verwendungszweck, Verwender oder Eigentümer angeben).

Der Artikel dient der Orientierung, für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben zum heutigen Zeitpunkt kann von den Autoren keine Haftung übernommen werden. Hierzu nehmen Sie unbedingt Kontakt mit den entsprechenden Behörden auf.